Jurisdiktion · Liechtenstein
Die liechtensteinische Stiftung
Der klassische Vermögensschutz-Standort im EWR: flexible Gestaltung, starke Gläubigerschutzregeln, keine Erbersatzsteuer. Der entscheidende Punkt liegt aber nicht in Vaduz, sondern in Deutschland – bei § 15 AStG.
Eckdaten
Privatnützige Stiftung (PGR)
Rechtsstand August 2026
- RechtsgrundlageArt. 552 ff. PGR
- Ertragssteuer12,5 %, Mindestertragssteuer CHF 1.800
- Privatvermögensstruktur (PVS)nur Mindestertragssteuer, Art. 64 SteG
- MindestwidmungCHF / EUR / USD 30.000
- Quellensteuer auf Ausschüttungen0 %
- Erbersatz-/Vermögensteuerkeine
- Pflichtorganzugelassener Treuhänder im Stiftungsrat
- Abkommensrechtlicher StatusEWR-Mitglied; PVS ohne DBA-Berechtigung
Eignung
Wofür dieser Standort taugt – und wofür nicht
- Vermögensschutz mit internationalem Bezug und mehreren Familienzweigen
- Stifter, die bereits im Ausland ansässig sind oder einen Wegzug planen
- Strukturen, die auf sehr lange Sicht (Generationen) angelegt sind
- Vermögen, dessen Herkunft und Besteuerung vollständig dokumentiert ist
- In Deutschland ansässige Stifter, die eine Zurechnung nach § 15 AStG vermeiden wollen – das gelingt in aller Regel nicht
- Wer die Stiftung faktisch selbst führen möchte: Der Stiftungsrat muss in Liechtenstein handeln
- Aktives operatives Geschäft innerhalb der PVS – der Status geht verloren
- Kurzfristige Strukturen oder Vermögen unterhalb des einstelligen Millionenbereichs
Besteuerung
Steuerliche Eckdaten im Überblick
| Ebene | Behandlung | Hinweis |
|---|---|---|
| Stiftung – Regelbesteuerung | 12,5 % Ertragssteuer | Mindestertragssteuer CHF 1.800, anrechenbar |
| Stiftung – PVS-Status | CHF 1.800 p. a. | keine wirtschaftliche Tätigkeit, keine Veranlagung, kein DBA-Zugang |
| Beteiligungserträge / Kapitalgewinne | steuerfrei | auf Ebene der Stiftung |
| Ausschüttungen an Begünstigte | 0 % Quellensteuer in FL | Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten |
| Stifter mit Wohnsitz Deutschland | Zurechnung § 15 AStG | Einkünfte werden dem Stifter bzw. den Begünstigten zugerechnet |
| Deutsche Begünstigte – Zuwendungen | § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG | ggf. zusätzlich Schenkungsteuer nach § 7 ErbStG |
Alle Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand August 2026. Die tatsächliche Belastung hängt vom Einzelfall ab und kann durch Sonderregime, Abkommensrecht und die Verhältnisse im Wohnsitzstaat abweichen.
Ablauf
So läuft die Errichtung
Ausgangslage und Zielbild klären
Wer ist Stifter, wo ist er ansässig, welches Vermögen soll übertragen werden und was soll die Struktur leisten? Ohne diese Klärung ist jede Satzung Makulatur.
Deutsche Steuerfolgen vorab bewerten
Prüfung von § 15 AStG, Schenkungsteuer bei der Widmung, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie Mitteilungspflichten nach §§ 138 ff. AO und DAC 6.
Statuten und Beistatuten entwerfen
Zweck, Begünstigtenordnung, Stiftungsrat, Protektor, Widerruflichkeit. Die Beistatuten regeln die Begünstigung und bleiben nicht öffentlich.
Treuhänder und Stiftungsrat besetzen
Ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder ist zwingend. Die Auswahl entscheidet über Qualität und Kosten der laufenden Verwaltung.
Errichtung, PVS-Antrag und Vermögenswidmung
Errichtung vor dem Treuhänder, gegebenenfalls Antrag auf PVS-Status bei der Steuerverwaltung, Kontoeröffnung und Übertragung des Vermögens.
Aus deutscher Sicht
Der Punkt, an dem die meisten Strukturen scheitern
§ 15 AStG rechnet Einkommen und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zu – und ersatzweise den Bezugs- oder Anfallsberechtigten. Für Stiftungen im EU-/EWR-Raum gibt es einen Entlastungsbeweis, der aber voraussetzt, dass das Vermögen dem Zugriff des Stifters rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein wirksamer Informationsaustausch besteht.
Praktisch heißt das: Der Stiftungsrat muss in Liechtenstein eigenständig entscheiden, der Stifter darf keine Weisungsrechte haben, und ein Widerrufsvorbehalt ist regelmäßig schädlich. Wer eine liechtensteinische Stiftung als „Konto mit anderem Namen“ betreibt, bekommt keinen Vermögensschutz, sondern ein Steuerstrafverfahren.
Häufige Fragen
Liechtenstein im Detail
Ist eine liechtensteinische Stiftung noch zeitgemäß?
Ja – als Nachfolge- und Schutzinstrument. Als Instrument zur Steuervermeidung für in Deutschland Ansässige ist sie es seit Einführung des automatischen Informations- austauschs und der Verschärfungen des § 15 AStG nicht mehr.
Was unterscheidet die PVS von der regulär besteuerten Stiftung?
Die Privatvermögensstruktur zahlt nur die Mindestertragssteuer von CHF 1.800, darf dafür aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und verliert den Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist bei Beteiligungen mit Quellensteuerbelastung relevant.
Wie hoch sind die laufenden Kosten?
Treuhänder- und Stiftungsratsvergütung, Buchhaltung und Compliance summieren sich typischerweise auf einen mittleren fünfstelligen Betrag pro Jahr – abhängig von Vermögensvolumen und Aktivität.
Liechtenstein oder deutsche Familienstiftung?
Für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer mit deutschem Betriebsvermögen ist die deutsche Familienstiftung meist die sauberere und günstigere Lösung. Liechtenstein spielt seine Stärken bei internationalem Vermögen und ausländischer Ansässigkeit aus.
Bevor Sie gründen: Prüfen Sie die Struktur.
Eine Gesellschaft ist schnell registriert. Ob sie im Wohnsitzstaat anerkannt wird, entscheidet sich davor – bei Geschäftsleitung, Substanz und Dokumentation. Wir sagen Ihnen offen, was in Ihrem Fall trägt und was nicht.