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Jurisdiktion · Liechtenstein

Die liechtensteinische Stiftung

Der klassische Vermögensschutz-Standort im EWR: flexible Gestaltung, starke Gläubigerschutzregeln, keine Erbersatzsteuer. Der entscheidende Punkt liegt aber nicht in Vaduz, sondern in Deutschland – bei § 15 AStG.

Eckdaten

Privatnützige Stiftung (PGR)

Rechtsstand August 2026

  • RechtsgrundlageArt. 552 ff. PGR
  • Ertragssteuer12,5 %, Mindestertragssteuer CHF 1.800
  • Privatvermögensstruktur (PVS)nur Mindestertragssteuer, Art. 64 SteG
  • MindestwidmungCHF / EUR / USD 30.000
  • Quellensteuer auf Ausschüttungen0 %
  • Erbersatz-/Vermögensteuerkeine
  • Pflichtorganzugelassener Treuhänder im Stiftungsrat
  • Abkommensrechtlicher StatusEWR-Mitglied; PVS ohne DBA-Berechtigung

Eignung

Wofür dieser Standort taugt – und wofür nicht

Geeignet für
  • Vermögensschutz mit internationalem Bezug und mehreren Familienzweigen
  • Stifter, die bereits im Ausland ansässig sind oder einen Wegzug planen
  • Strukturen, die auf sehr lange Sicht (Generationen) angelegt sind
  • Vermögen, dessen Herkunft und Besteuerung vollständig dokumentiert ist
Nicht geeignet für
  • In Deutschland ansässige Stifter, die eine Zurechnung nach § 15 AStG vermeiden wollen – das gelingt in aller Regel nicht
  • Wer die Stiftung faktisch selbst führen möchte: Der Stiftungsrat muss in Liechtenstein handeln
  • Aktives operatives Geschäft innerhalb der PVS – der Status geht verloren
  • Kurzfristige Strukturen oder Vermögen unterhalb des einstelligen Millionenbereichs

Besteuerung

Steuerliche Eckdaten im Überblick

EbeneBehandlungHinweis
Stiftung – Regelbesteuerung12,5 % ErtragssteuerMindestertragssteuer CHF 1.800, anrechenbar
Stiftung – PVS-StatusCHF 1.800 p. a.keine wirtschaftliche Tätigkeit, keine Veranlagung, kein DBA-Zugang
Beteiligungserträge / Kapitalgewinnesteuerfreiauf Ebene der Stiftung
Ausschüttungen an Begünstigte0 % Quellensteuer in FLBesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten
Stifter mit Wohnsitz DeutschlandZurechnung § 15 AStGEinkünfte werden dem Stifter bzw. den Begünstigten zugerechnet
Deutsche Begünstigte – Zuwendungen§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStGggf. zusätzlich Schenkungsteuer nach § 7 ErbStG

Alle Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand August 2026. Die tatsächliche Belastung hängt vom Einzelfall ab und kann durch Sonderregime, Abkommensrecht und die Verhältnisse im Wohnsitzstaat abweichen.

Ablauf

So läuft die Errichtung

01

Ausgangslage und Zielbild klären

Wer ist Stifter, wo ist er ansässig, welches Vermögen soll übertragen werden und was soll die Struktur leisten? Ohne diese Klärung ist jede Satzung Makulatur.

02

Deutsche Steuerfolgen vorab bewerten

Prüfung von § 15 AStG, Schenkungsteuer bei der Widmung, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie Mitteilungspflichten nach §§ 138 ff. AO und DAC 6.

03

Statuten und Beistatuten entwerfen

Zweck, Begünstigtenordnung, Stiftungsrat, Protektor, Widerruflichkeit. Die Beistatuten regeln die Begünstigung und bleiben nicht öffentlich.

04

Treuhänder und Stiftungsrat besetzen

Ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder ist zwingend. Die Auswahl entscheidet über Qualität und Kosten der laufenden Verwaltung.

05

Errichtung, PVS-Antrag und Vermögenswidmung

Errichtung vor dem Treuhänder, gegebenenfalls Antrag auf PVS-Status bei der Steuerverwaltung, Kontoeröffnung und Übertragung des Vermögens.

Aus deutscher Sicht

Der Punkt, an dem die meisten Strukturen scheitern

§ 15 AStG rechnet Einkommen und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zu – und ersatzweise den Bezugs- oder Anfallsberechtigten. Für Stiftungen im EU-/EWR-Raum gibt es einen Entlastungsbeweis, der aber voraussetzt, dass das Vermögen dem Zugriff des Stifters rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein wirksamer Informationsaustausch besteht.

Praktisch heißt das: Der Stiftungsrat muss in Liechtenstein eigenständig entscheiden, der Stifter darf keine Weisungsrechte haben, und ein Widerrufsvorbehalt ist regelmäßig schädlich. Wer eine liechtensteinische Stiftung als „Konto mit anderem Namen“ betreibt, bekommt keinen Vermögensschutz, sondern ein Steuerstrafverfahren.

Häufige Fragen

Liechtenstein im Detail

Ist eine liechtensteinische Stiftung noch zeitgemäß?

Ja – als Nachfolge- und Schutzinstrument. Als Instrument zur Steuervermeidung für in Deutschland Ansässige ist sie es seit Einführung des automatischen Informations- austauschs und der Verschärfungen des § 15 AStG nicht mehr.

Was unterscheidet die PVS von der regulär besteuerten Stiftung?

Die Privatvermögensstruktur zahlt nur die Mindestertragssteuer von CHF 1.800, darf dafür aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und verliert den Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist bei Beteiligungen mit Quellensteuerbelastung relevant.

Wie hoch sind die laufenden Kosten?

Treuhänder- und Stiftungsratsvergütung, Buchhaltung und Compliance summieren sich typischerweise auf einen mittleren fünfstelligen Betrag pro Jahr – abhängig von Vermögensvolumen und Aktivität.

Liechtenstein oder deutsche Familienstiftung?

Für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer mit deutschem Betriebsvermögen ist die deutsche Familienstiftung meist die sauberere und günstigere Lösung. Liechtenstein spielt seine Stärken bei internationalem Vermögen und ausländischer Ansässigkeit aus.

Bevor Sie gründen: Prüfen Sie die Struktur.

Eine Gesellschaft ist schnell registriert. Ob sie im Wohnsitzstaat anerkannt wird, entscheidet sich davor – bei Geschäftsleitung, Substanz und Dokumentation. Wir sagen Ihnen offen, was in Ihrem Fall trägt und was nicht.

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