Jurisdiktion · Deutschland
Die deutsche Familienstiftung
Kein Steuersparmodell, sondern ein Nachfolgeinstrument – das aber steuerlich sehr effizient arbeiten kann. Die Familienstiftung entzieht Vermögen dem Zugriff einzelner Erben, hält es dauerhaft zusammen und unterliegt als Körperschaft nur 15,825 % statt bis zu 47,5 % im Privatvermögen.
Eckdaten
Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Rechtsstand August 2026
- Rechtsgrundlage§§ 80 ff. BGB
- Körperschaftsteuer15 % + SolZ = 15,825 %
- Gewerbesteuer0 % bei reiner Vermögensverwaltung
- Dividenden aus Kapitalgesellschaften95 % steuerfrei, § 8b KStG
- ErrichtungsbesteuerungSteuerklasse I bei Familienstiftung, § 15 ErbStG
- Erbersatzsteueralle 30 Jahre, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- AufsichtLandesstiftungsbehörde
- Mindestausstattungje nach Bundesland, praktisch ab 50.000 €
Eignung
Wofür dieser Standort taugt – und wofür nicht
- Unternehmerfamilien, die den Betrieb über Generationen zusammenhalten wollen
- Vermögensinhaber ohne geeignete oder ohne einvernehmliche Nachfolge
- Schutz vor Zersplitterung durch Erbfolge, Scheidung oder Pflichtteilsansprüche
- Bündelung von Immobilien- und Beteiligungsvermögen in einer Körperschaft
- Reinvestitionsstrategien: Erträge sollen im Vermögen bleiben, nicht konsumiert werden
- Wer flexiblen Zugriff auf das Vermögen behalten will – die Übertragung ist endgültig
- Reine Steuerminimierung ohne Nachfolge- oder Schutzzweck
- Kleine Vermögen: Verwaltungs- und Beratungskosten stehen sonst außer Verhältnis
- Gewerbliche Aktivität in der Stiftung – dann greift zusätzlich die Gewerbesteuer
Besteuerung
Steuerliche Eckdaten im Überblick
| Ertragsart | Belastung in der Stiftung | Hinweis |
|---|---|---|
| Dividenden aus Kapitalgesellschaften (≥ 10 %) | ca. 0,79 % | 95 % Freistellung nach § 8b KStG, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe |
| Veräußerungsgewinne aus Anteilen | ca. 0,79 % | § 8b Abs. 2 KStG |
| Zins- und sonstige Kapitalerträge | 15,825 % | voll körperschaftsteuerpflichtig |
| Mieterträge (Vermögensverwaltung) | 15,825 % | keine Gewerbesteuer bei bloßer Vermögensverwaltung |
| Ausschüttung an Destinatäre | 25 % KapESt | § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG beim Empfänger |
| Erbersatzsteuer | alle 30 Jahre | Fiktion des Vermögensübergangs auf zwei Kinder, § 15 Abs. 2 ErbStG |
Alle Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand August 2026. Die tatsächliche Belastung hängt vom Einzelfall ab und kann durch Sonderregime, Abkommensrecht und die Verhältnisse im Wohnsitzstaat abweichen.
Ablauf
So läuft die Errichtung
Zweck und Begünstigtenkreis definieren
Wer soll wann und in welcher Höhe profitieren? Der Destinatärkreis entscheidet über die erbschaftsteuerliche Behandlung und über die spätere Flexibilität.
Satzung und Stiftungsgeschäft entwerfen
Organverfassung, Stimmrechte, Änderungsvorbehalte, Familienrat. Was hier nicht geregelt ist, lässt sich später nur noch schwer nachholen.
Steuerliche Vorabklärung
Bewertung des einzubringenden Vermögens, Prüfung der Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG, bei Bedarf verbindliche Auskunft beim Finanzamt.
Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Antrag beim zuständigen Land, Abstimmung von Satzungsdetails, Eintragung im Stiftungsregister.
Vermögensübertragung und Aufbau der Verwaltung
Übertragung von Anteilen, Immobilien oder Liquidität, Einrichtung von Buchhaltung, Berichtswesen und Ausschüttungsroutinen.
Aus deutscher Sicht
Was das Finanzamt prüft
Die Familienstiftung ist ein anerkanntes, gesetzlich vorgesehenes Instrument – sie steht nicht unter Missbrauchsverdacht. Kritisch wird es an drei Stellen: bei der Bewertung des eingebrachten Vermögens im Zeitpunkt der Errichtung, bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb (Letzteres löst Gewerbesteuer aus) und bei faktischer Weisungsabhängigkeit: Wer die Stiftung wie ein privates Konto behandelt, riskiert die Zurechnung des Vermögens.
Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre ist kein Argument gegen die Stiftung, muss aber eingeplant und über Liquiditätsvorsorge oder gestaffelte Strukturen abgefedert werden.
Häufige Fragen
Deutschland im Detail
Was kostet eine Familienstiftung laufend?
Die Stiftung selbst verursacht Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und – je nach Ausgestaltung – Vergütung des Vorstands. Realistisch ist ein vierstelliger bis niedriger fünfstelliger Betrag pro Jahr, abhängig von der Vermögensstruktur.
Kann ich als Stifter noch über das Vermögen bestimmen?
Sie können sich Einfluss über die Organverfassung sichern, etwa als Vorstand oder über einen Familienrat mit Zustimmungsvorbehalten. Was Sie nicht behalten können, ist der freie Zugriff wie im Privatvermögen – sonst wird die Stiftung steuerlich nicht anerkannt.
Familienstiftung oder Holding-GmbH?
Die Holding löst das Steuerproblem, nicht das Nachfolgeproblem: Ihre Anteile werden vererbt und können zersplittern. Die Stiftung hat keine Anteilseigner. In der Praxis kombiniert man beides – die Stiftung hält die Holding.
Lässt sich eine Familienstiftung wieder auflösen?
Nur unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Stiftungsbehörde. Eine Auflösung kann zudem erhebliche steuerliche Folgen auslösen. Die Errichtung sollte deshalb als dauerhafte Entscheidung geplant werden.
Bevor Sie gründen: Prüfen Sie die Struktur.
Eine Gesellschaft ist schnell registriert. Ob sie im Wohnsitzstaat anerkannt wird, entscheidet sich davor – bei Geschäftsleitung, Substanz und Dokumentation. Wir sagen Ihnen offen, was in Ihrem Fall trägt und was nicht.